AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendung, Einbeziehung, Ausschließlichkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtlichen Verträge zwischen Erwin Königsberger, Am Riederloh 28, 87600 Kaufbeuren, Telefon: 08341 / 9957180, Telefax: 08341 / 9957182, E-Mail: koenigsberger@rau-systeme-sued.de (nachfolgend „NaKuBa“) und dem Kunden, die über die auf der Online-Plattform www.nakuba.de (http://www.nakuba.de) angebotenen Waren und Dienstleistungen zustande kommen.
Die AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, letztes nur in soweit, wie Ziffer 13 keine für den Gebrauch gegenüber den Verbrauchern abweichende Regelungen enthält. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsschluss gültige Fassung.
1.2 Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3 Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.4 Kunden i.S.d. Geschäftsverbindungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.5 Irrtümer wegen Tippfehlern und/oder Rechenfehlern bleiben vorbehalten. Dies betrifft alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von NaKuBa. Irrtum wegen Inventurdifferenzen bzw. Warenfehlbeständen berechtigen NaKuBA zum Rücktritt, insbesondere auch dann, wenn NaKuBa den Auftrag bereits bestätigt hatte. Jeglicher Schadenersatzanspruch bezüglich einer teureren Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.
1.6 Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Einbeziehung von eigenen AGB eines Kunden, der nicht Verbraucher ist, wird hiermit ausdrücklich durch NaKuBa widersprochen.
2. Vertragsschluss, Angebot
2.1 Die Präsentation der Ware auf den Internetseiten von www.nakuba.de (http://www.nakuba.de) stellt kein verbindliches Angebot von NaKuBa dar, sondern vielmehr die Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung. Angebote von NaKuBa erfolgen freibleibend; Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung, die auch gemeinsam mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, oder durch Belieferung zustande. Sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. NaKuBa wird den Zugang der Bestellung durch Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung bestätigen. Telefonisch oder mündlich abgegebene Erklärungen, die die Warenbestellung betreffen, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung. NaKuBa ist berechtigt, dass Vertragsangebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2.3 Weiterhin ist NaKuBa berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität – abzulehnen oder ggf. die Zahlungsmodalitäten anzupassen.
2.4 Für Art und Menge, sowie für Bedingungen der von NaKuBa auszuführenden Warenlieferungen sind die schriftliche Auftragsbestätigung sowie etwaige Nachträge hierzu maßgebend.
2.5 Bei Bestellungen hat der Kunde NaKuBa die Auftragsbestätigung als Annahmeerklärung unterschrieben zuzusenden.
2.6 Für NaKuBa bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. NaKuBa wird dem Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren, Alternativangebote unterbreiten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
2.7 Bei Bestellungen von unter www.nakuba.de präsentierten Waren kommt der Vertrag zustande mit:
Erwin Königsberger
Am Riederloh 28
87600 Kaufbeuren
Telefon: 08341 / 9957180
Fax: 08341 / 9957182
E-Mail: koenigsberger@rau-systeme-sued.de
USt-ID.: DE 128627882
3. Selbstabholung, Lieferzeit, Anlieferung, Lieferrisiko, Teillieferungen, Gefahrtragung
3.1 Ohne eine gesonderte Vereinbarung findet keine Lieferung statt. Aus diesem Grund bitten wir den Kunden die Ware selbst abzuholen, es sei denn, es ist mit NaKuBa telefonisch, per Telefax oder per E-Mail eine Lieferung durch NaKuBa im Einzelfall vereinbart worden.
3.2 Die Lieferfrist für Lieferungen von NaKuBa beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch NaKuBa.
3.3 Fehlt es an einer ausdrücklich fix vereinbarten Lieferzeit, sind Liefertermine für die Verkäufe unverbindlich.
3.4 NaKuBa hält die Lieferfrist ein, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.5 Wird eine unverbindliche Lieferfrist nicht eingehalten, so kommt NaKuBa mit der Lieferung in Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden für NaKuBa erfolgt ist.
3.6 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von NaKuBa liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien, die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände hat NaKuBa auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Von NaKuBa werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
3.7 Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Für die Lieferungen von NaKuBa ist das Werk / Lager von NaKuBa als Verladestelle Erfüllungsort; jede Lieferung durch NaKuBa oder von ihr beauftragte Dritte erfolgt in Ermangelung abweichender Vereinbarungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden mit Aushändigung an den Frachtführer oder Annahme über. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder von NaKuBa noch vom Kunden zu vertreten sind, ist das von NaKuBa festgestellte Abgangsgewicht, die Füllmenge oder die Stückzahl maßgeblich.
3.8 NaKuBa behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies dem Kunden zumutbar ist und sich Gebrauchsnachteile nicht hieraus ergeben. NaKuBa muss Teillieferungen nur annehmen, wenn die Möglichkeit der Teillieferung vereinbart wurde.
3.9 Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Der Kunde kommt für die Folgen verspäteten oder ungenügenden Abrufs auf.
3.10 Verweigert der Kunde, sein Bevollmächtigter oder Gehilfe die Abnahme zu Unrecht, so trägt er alle aus der Abnahmeverweigerung erwachsenen Schäden und Aufwendungen.
4. Preise, Versandkosten, Zahlungen
4.1 Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Deutschland. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Ob Versandkosten in den Angeboten enthalten sind, ist den einzelnen Angeboten zu entnehmen. Zu den Preisen können im Einzelfall Versandkosten hinzugerechnet werden, wenn sich NaKuBa im Einzelfall zur Auslieferung bereit erklärt hat.
Im Übrigen sind Versand- bzw. Transportkosten abhängig von der Menge, der Größe und des Gewichts der von dem Kunden bestellten Artikel, so wie davon, wohin die Ware geliefert werden soll.
4.2 Die von NaKuBa in Preislisten oder anderen Erklärungen genannten Preisangaben sind freibleibend, soweit nicht der Kunde mit NaKuBa eine Preisvereinbarung trifft.
Für die Zahlung können ausschließlich die bei Abschluss des Bestellprozesses angezeigten Zahlungsarten verwendet werden. NaKuBa behält es sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten oder auf andere Zahlarten zu verweisen.
5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
5.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen oder gemäß Angebot ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Erbringt NaKuBa werkvertragliche Leistungen, sind Rechnungsbeträge in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig, bei Lohnarbeit tritt sofort Fälligkeit nach Rechnungsstellung ein.
5.2 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft. Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insb. Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der etwaig mängelbehafteten Lieferung steht.
5.3 Abweichende Zahlungsvereinbarungen und der Abzug von Skonto bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5.4 Die Zahlung des Kaufpreises kann durch Zahlung per Vorkasse, Sofortüberweisung, Kreditkartenzahlung oder Barzahlung bei Abholung erfolgen.
Im Fall einer Zahlung durch Banküberweisung verpflichtet sich der Kunde dazu den Rechnungsbetrag spätestens 14 Tage nach Erhalt der ihm mitgeteilten Zahlungsaufforderung zu zahlen.
Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug geraten und ist eine von NaKuBa gesetzte angemessene Zahlungsfrist nach Verzugseintritt erfolglos verstrichen, so behält sich NaKuBa die Stornierung des Kundenauftrags vor.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist NaKuBa berechtigt, eine Mahngebühr von 4,50 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weiter gehende (Schadensersatz) Ansprüche geltend zu machen.
5.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch von NaKuBa aufrechnen. Der Kunde darf Forderungen, die ihm gegen NaKuBa zustehen, nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte abtreten.
6. Internetpräsentation, Sachmängel, Gewährleistung
6.1 Bei Waren, die im Internet abgebildet werden, sind geringfügige Abweichungen im Farbton und Oberflächenqualität nicht gänzlich auszuschließen. Die Internetseite von NaKuBa zeigt möglichst originalgetreue Abbildungen der Waren. Etwaige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Die in der Internetpräsentation aufgeführte Beschaffenheit der Waren legen die Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen von NaKuBa umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen der Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien und Zusicherungen. Erklärungen von NaKuBa in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen seitens NaKuBa in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
6.2 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.3 Die von NaKuBa gelieferten Sachen haben die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie der Produktbeschreibung entsprechen. Abweichungen, Fehler und Toleranzen innerhalb der Regeln der DIN, EN-Normen oder der anerkannten Regeln der Technik begründen keinen Mangel. Die Beschreibung der Produkte ist keine Garantie für die Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
6.4. Die Gewährleistung erfolgt im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von NaKuBa bis zur Erfüllung sämtlicher NaKuBa gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
7.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an NaKuBa ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an NaKuBa abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
7.4 Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an NaKuBa ab.
7.5 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Ziffer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an NaKuBa weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist NaKuBa berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann NaKuBa nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
7.6 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber NaKuBa die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber NaKuBa unverzüglich zu benachrichtigen.
7.8 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die NaKuBa zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird NaKuBa auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; NaKuBa steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.9 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NaKuBa auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Kaufvertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung durch NaKuBa, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
8. Haftungssauschluss
8.1 NaKuBa haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch NaKuBa oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet NaKuBa nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen des Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von NaKuBa ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
8.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand von Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sache, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
9. Verzug, Unmöglichkeit
9.1 NaKuBa haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch NaKuBa selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von NaKuBa ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von NaKuBa wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer NaKuBa etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.2 Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit mit der Besonderheit, dass die Haftung von NaKuBa wegen der Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung begrenzt ist und das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit unberührt bleibt.
10. Rücktritt
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn NaKuBa die Pflichtverletzung zu vertreten hat; erfährt er von Mängeln, verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch NaKuBa zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
11. Verjährungsfrist
11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
11.2 Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr.
11.3 Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 geltend auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen NaKuBa, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen NaKuBa bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1, Satz 1.
11.4 Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 geltend mit folgender Maßgabe:
– Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes,
– Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn NaKuBa den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit NaKuBa eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat NaKuBa einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. – Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
11.6 Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1 Erfüllungsort ist 87600 Kaufbeuren.
12.2 Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand nach Wahl von NaKuBa ihr Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
12.2 Auf allen von NaKuBa auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.
13. Nichtanwendbarkeit gegenüber Verbrauchern, abweichende Regeln
Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher (gem. § 13 BGB) beteiligt ist, geltend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Einschränkungen und Veränderungen:
Ziffer 3.6 gilt nicht für die Fälle des Versendungskaufs gemäß §§ 447 Abs. 2 i.V.m. 447 BGB.
Ziffer 11 gilt lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Ziffer 12.2 gilt mit der Maßgabe, dass es bei den gesetzlichen Gerichtsständen verbleibt.
14. Schlussbestimmungen
14.1Nebenanreden, Garantien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich kommt.
Erwin Königsberger – NaKuBa – im Juli 2015